Satzung des Golf Clubs Husumer Bucht e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Golf Club Husumer Bucht e.V.
- Der Sitz des Vereins ist 25813 Schwesing, Hohlacker.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum unter der Nr. 407 eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Golfsportes.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Golfsport), durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, sowie durch Erhaltung und Errichtung von Golf Sportanlagen verwirklicht.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder
- Jahres-/Seniorenmitglieder
- Befristete Schnupper-Mitglieder
- Firmenmitglieder
- Vereins- / Betriebssportgruppen
- Fördernde Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Jugendmitgliedschaft. Sie wird ohne besonderen Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt.
- Jahresmitglieder/Seniorenmitglieder sind Personen, deren Mitgliedschaft für die Dauer eines Kalenderjahres gilt. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht gemäß § 8 der Satzung endet. Die Pflichten ergeben sich aus § 7 der Satzung. Der Jahresbeitrag wird in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
- Als befristete Mitglieder gelten natürliche Personen, deren Mitgliedschaft durch Ablauf einer vom Vorstand beschlossenen Laufzeit auflösend bedingt ist (mit Ausweis!). Der Jahresbeitrag wird in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
- Firmenmitglieder und Vereins-/Betriebssportgruppen sind juristische Personen oder Gesellschaften. Der Vorstand legt den Beitrag und die Anzahl der aufgrund der Firmen- oder Vereins- /Betriebssportgruppenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnungen zum Golfspiel berechtigten Personen fest.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
- Passive Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt.
- Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie auch in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind nur Mitglieder zu 1., 3. und 9. Ausnahme: Zweitmitglieder haben kein passives Wahlrecht.
- Die Änderung des Mitgliedstatus kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Sie bedarf eines schriftlichen Antrages gegenüber dem Vorstand, der über den Antrag entscheidet.
- In besonders gelagerten Fällen. z.B. länger andauernde Erkrankung. Ortsabwesenheit usw., entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag muss den Namen, Geburtsdatum, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Das Mitglied stimmt der Verwendung der persönlichen Daten für Vereinszwecke zu.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Bei Ablehnung eines Antrages ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, muss aber nicht begründet werden.
- Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Diese haften gesamtschuldnerisch auch für die Zahlungsverpflichtungen.
- Der Aufnahmebeschluss wird wirksam mit der Zahlung des Eintrittsgeldes oder - bei dessen Stundung im Einzelfall - mit Eingang der ersten Rate.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen: passive und fördernde Mitglieder jedoch nur in den von der Satzung vorgesehenen Grenzen.
- Eine über die vom Verein durch den Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. abgeschlossene Versicherung hinausgehende Haftung gegenüber dem Mitglied ist ausgeschlossen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Regeln des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes und der Ausschüsse, sowie die Regeln des Deutschen Golf Verbandes zu befolgen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der in der Satzung § 9 aufgeführten und in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Gelder verpflichtet.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
zu 2:
Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. Er wirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und muss bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres eingegangen sein. Gestundete Eintrittsgelder sind spätestens bis zum Austritt vollständig zu zahlen.
zu 3:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es einen fälligen Vereinsbeitrag (Jahresbeitrag, Umlage. Eintrittsgeldraten) gemäß der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen - gerechnet vom Datum des zweiten Mahnschreibens - zahlt. Die Streichung ist dem Mitglied per Übergabeeinschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
zu 4:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt hat oder wiederholt den Vereinsfrieden gestört hat.
Ebenso können Verstöße gegen die Satzung, oder grob unsportliches Verhalten Ausschließungsgründe sein.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Übergabeeinschreiben mit Rückschein bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Erfolgt keine Einberufung der Mitgliederversammlung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Ausschließung ist unanfechtbar.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als beendet gilt.
An das ausgeschlossene Mitglied wird anteiliger Jahresbeitrag. Eintrittsgeld. Gebühren oder Umlagen nicht erstattet.
§ 9 Beiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß beschlossenen Eintrittsgelder. Jahresbeiträge, Gebühren und Umlagen zu leisten. Die Jahresbeiträge sind im voraus spätestens bis zum 31. Januar zu bezahlen. Ratenzahlungen kann der Vorstand nach billigem Ermessen im Einzelfall beschließen.
- Jugendliche Mitglieder zahlen einen verminderten Jahresbeitrag.
- Einen verminderten Jahresbeitrag zahlen auch die Mitglieder in Ausbildung bis zum Abschluss ihrer Schul- oder Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist jährlich bis zum 31. Januar der Ausbildungsstatus gegenüber dem Vorstand zu belegen.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
- Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitrags- und Gebührenordnung. Änderungen und Erweiterungen werden aus praktischen Gründen vom Vorstand beschlossen. Beitragserhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann nach Vorschlag des Vorstands Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist und die Umlage 20% des Jahresbeitrags nicht überschreitet.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse
- der Ehrenrat
§11 Mitgliederversammlung
- Der Präsident beruft bis zum 30. April eines Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder eingeladen werden. Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch mit E-Mail zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Einberufungen an Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder) erfolgen in einem Brief oder einer E-Mail an die Familienanschrift, solange kein Familienmitglied dem Verein eine eigene Anschrift mitteilt oder anzeigt, dass es eine Einzeleinladung wünscht.
- Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Diese zusätzlichen Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift (Paragraphen und Ziffern) im Wortlaut mitgeteilt werden.
- Die nichtöffentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten - geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, so übernimmt das nach Jahren älteste Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, oder ist die Versammlungsleitung durch ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen nicht möglich, so bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
c. Wahl des Ehrenrates
d. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages
e. Entlastung der Rechnungsprüfer
f. Entlastung des Vorstandes
g. Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
h. sowie eventueller zur Erfüllung von Vereinszwecken erforderlicher Umlagen
i. Änderung der Satzung
j. Auflösung des Vereins
k. Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten und/oder Anträgen, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden
l. Anträge der Mitglieder - Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen wiederzugeben hat. Protokollführer ist ein Mitglied des Vorstandes, welches vom Versammlungsleiter bestimmt wird, oder im Verhinderungsfalle ein Mitglied aus der Versammlung, das der Versammlungsleiter bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mit den am Tage der Versammlung erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
- Alle Beschlüsse sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen.
- Grundsätzlich erfolgen die Abstimmungen offen.
Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied schriftliche und geheime Abstimmung. - Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht solange, wie es mit dem Jahresbeitrag und/oder einer Umlage und/oder einer gewährten Rate des Eintrittsgeldes gem. § 9 trotz Mahnung im Rückstand ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auf die gleiche Art, wie die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
- Satzungsänderungen
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. - Bei allen Abstimmungen nach dieser Satzung errechnet sich die erforderliche Mehrheit aus der Summe der gültigen Ja- und Nein- Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§12 Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Spielführer
e) dem Platzwart
f) dem Jugendwart
g) dem Schriftführer - Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Präsident als Vereinsvorsitzender, der Vizepräsident als stellvertretender Vereinsvorsitzender und der Schatzmeister. Der Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der Vizepräsident und der Schatzmeister jedoch nur dann vertretungsberechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB (Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister ist im Außenverhältnis generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis bedarf es zuvor für jedes In-sich-Geschäft eines protokollierten Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu neuen Wahlen bleiben sie im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Es werden zu den entsprechenden Wahlterminen gemeinsam gewählt: Präsident und Platzwart, im darauf folgenden Jahr: Schatzmeister und Spielführer, in dem darauf folgenden Jahr: Vizepräsident, Schriftführer und Jugendwart. - a) Scheidet während der Amtsdauer der Präsident oder der Vizepräsident aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Vorstand kann aber auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen. Es gilt § 11 Ziffer I entsprechend.
- b) Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
c) Scheiden der Präsident und der Vizepräsident aus. so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen, die binnen 4 Wochen nach dem Ausscheiden stattfindet, mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen.
d) Scheiden mehr als 3 Vorstandsmitglieder aus. so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen, die binnen 4 Wochen nach dem Ausscheiden stattfindet, mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen.
e) Die Damen und Herren im Vorstand üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. - Der Vorstand leitet den Verein, regelt die Benutzung der Einrichtungen und überwacht die Geschäftsführung.
- Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses gem. § 8. 4 und zu 4:) der Satzung die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen.
Diese sind: 1. Verwarnung 2. befristete Wettspielsperre 3. befristetes Platzverbot
a) Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
b) Für den Rechtsbehelf gegen Ordnungsmaßnahmen ist der Ehrenrat zuständig. Seine Entscheidung ist endgültig. Er ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Ordnungsmaßnahme anzurufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Wird diese Frist versäumt, dann wird die verhängte Ordnungsmaßnahme sofort wirksam. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, auch der einstweilige Rechtsschutz des ordentlichen Rechtsweges. - Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag, bei seiner Verhinderung die des Vizepräsidenten.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, beschlussfähig.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.
- Die Beschlussfassung des Vorstands regeln die §§ 32, 34 BGB. Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftordnung niedergelegt werden.
§13 Ausschüsse
Der Vorstand bildet aus dem Kreise der Mitglieder für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, denen jeweils nach Möglichkeit eines seiner Mitglieder als Vorsitzender angehören soll. Soweit der Deutsche Golfverband Vorgaben für Ausschüsse macht, sind diese zu beachten.
Als Ausschüsse kommen z.B. in Frage:
- Umwelt- und Platzausschuss
- Jugendausschuss
- Spielausschuss
- Vorgabenausschuss
- Festausschuss
Die Golflehrer können in den Ausschüssen beratend tätig werden. Der Präsident oder der Vizepräsident können an allen Ausschusssitzungen teilnehmen.
§14 Ehrenrat
- Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand bei Unstimmigkeiten angerufen werden.
- Er entscheidet in Fällen der Anrufung gem. § 12, 6 b endgültig.
- Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern und bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
- Die Beschlussfassung des Ehrenrates regelt eine Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt. Der Ehrenrat ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig.
§15 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.
- Der Prüfungsbericht ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresrechnung vorzulegen.
§16 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder. Falls die erforderliche Zahl von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder auf dieser Versammlung nicht erreicht wird, muss eine neue Versammlung mit einer Frist von zwei Monaten mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit und sonstiger Beendigung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar wieder zur Förderung des Golfsportes, zu verwenden hat.
Die Liquidation obliegt dem Vorstand, der bis zum Ende dieser Funktion im Amt bleibt.
Diese Satzung (Ergänzungen) wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. April 2011 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 18. April 2008.
Dr. Volker Wulf - Präsident